Schornsteinfegermeister Energieberater
Wichtige Kundeninfo
Wie Sie bereits der Tagespresse entnehmen konnten, ist seit kurzem das Schornsteinfegerhandwerksgesetz in Kraft getreten. Danach sind Sie nunmehr als Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet , fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen nach der bundesrechtlichen Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen fristgerecht zu veranlassen . Damit Sie in die rechtliche Lage versetzt werden können, dieser gesetzlichen Verpflichtung formal nachzukommen, hat der Gesetzgeber dem jeweils zuständigen Schornsteinfegermeister aufgegeben, per Feuerstättenbescheid dem Eigentümer gegenüber durch schriftlich festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraums zu veranlassen sind.
Soweit ein EU-Dienstleister von Ihnen beauftragt wird, ist die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten dem jeweiligen Schornsteinfegermeister nachzuweisen. Ein Formblatt hierfür sende ich Ihnen mit dem Feuerstättenbescheid zu. Die ausgefüllten Formblätter müssen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die jeweilige Schornsteinfegerarbeit festgesetzt wurde, beim zuständigen Schornsteinfegermeister eingegangen sein.
Diese Nachweispflicht besteht natürlich nicht, wenn der zuständige Schornsteinfegermeister den Arbeitsauftrag zur Durchführung der Arbeiten erhält. Ich biete Ihnen an, auch weiterhin durch meinen Betrieb die von Ihnen zu veranlassenden Arbeiten durchzuführen. In diesem Fall benötige ich von Ihnen eine Beauftragung. Hierfür können Sie auch das beigefügte Formular (Auftrag) verwenden . Die Vorteile sind, dass Sie keine Nachweise mir gegenüber zu erbringen haben und ich mich selbst um eine Terminabsprache und Arbeitsdurchführung in Ihrer/Ihrem Liegenschaft/en kümmere.
Wenn Sie also möchten, bleibt alles wie es ist!
Doch für die hoheitlichen Tätigkeiten, wie z.B. die Feuerstättenschau, Abnahmen an neuen Schornsteinen, Heizungen oder Kaminofen usw., entfällt die Verpflichtung der Eigentümer diese zu veranlassen, denn diese Aufgaben bleiben nach wie vor dem zuständigen Schornsteinfegermeister vorbehalten . Sie müssen mich lediglich informieren um einen Termin abzustimmen.
Wenn Sie der Meinung sind, dass dieser Feuerstättenbescheid
nicht dem aktuellen Eigentümer zugestellt wurde
durch mir nicht bekannten Änderungen an Feuerungsanlagen fehlerhaft ist oder
mit den eingetragenen Kehr- oder Üoberprüfungsfristen nach Bundeskehrordnung nicht einverstanden sind
empfiehlt sich die vorherige Kontaktaufnahme mit mir. In diesem Fall bin ich sofort bereit diesen Bescheid noch einmal zu Überprüfen und ihn ggf. zu berichtigen.